2025-02-13

Ablauf der Zwangsvollstreckung nach der polnischen Zivilprozessordnung

Die gerichtliche Zwangsvollstreckung ist ein Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Vollstreckungstitel, wenn der Schuldner seiner Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt. Die Regeln für die Zwangsvollstreckung in Polen sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

1. Einleitung der Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung beginnt auf Antrag des Gläubigers, der einen Vollstreckungstitel vorlegen muss. Ein Vollstreckungstitel kann unter anderem ein rechtskräftiges Gerichtsurteil, ein gerichtlicher Vergleich oder eine notarielle Urkunde mit Vollstreckungsklausel sein. Der Antrag wird bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde eingereicht, die in der Regel der Gerichtsvollzieher ist.

2. Vollstreckungsmaßnahmen

Die Zivilprozessordnung sieht verschiedene Arten der Zwangsvollstreckung vor, die sowohl das bewegliche als auch das unbewegliche Vermögen des Schuldners betreffen können. Zu den wichtigsten Vollstreckungsmaßnahmen gehören:

  • Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen – Beschlagnahme und Verkauf des beweglichen Vermögens des Schuldners,
  • Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen – Beschlagnahme, Schätzung und Verkauf von Immobilien des Schuldners,
  • Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen – Pfändung eines Teils des Arbeitsentgelts,
  • Zwangsvollstreckung in Bankkonten – Pfändung der auf Bankkonten des Schuldners vorhandenen Mittel,
  • Zwangsvollstreckung nicht-monetärer Leistungen – z. B. Zwangsräumung oder Herausgabe von Gegenständen.

3. Ablauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens

Nach Einreichung des Antrags und Erlass der Vollstreckungsverfügung beginnt der Gerichtsvollzieher mit den Vollstreckungshandlungen, die Folgendes umfassen:

  1. Zustellung der Vollstreckungsankündigung – der Schuldner wird über die Einleitung des Verfahrens informiert und hat die Möglichkeit, die Schuld zu begleichen,
  2. Beschlagnahme des Schuldnervermögens – der Gerichtsvollzieher beschlagnahmt bewegliches Vermögen, Bankkonten oder Arbeitseinkommen,
  3. Verwertung des beschlagnahmten Vermögens – wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt, kann das beschlagnahmte Vermögen versteigert werden,
  4. Verteilung der erzielten Erlöse – die aus der Zwangsvollstreckung erzielten Mittel werden nach Abzug der Vollstreckungskosten an den Gläubiger ausgezahlt.

4. Rechtsbehelfe des Schuldners

Der Schuldner hat das Recht, sich im Zwangsvollstreckungsverfahren zu verteidigen. Er kann folgende Rechtsmittel nutzen:

  • Beschwerde gegen die Handlungen des Gerichtsvollziehers – wenn er der Meinung ist, dass der Gerichtsvollzieher rechtswidrig gehandelt hat,
  • Vollstreckungsabwehrklage – wenn er die Existenz oder Höhe der Schuld bestreitet,
  • Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung – z. B. wenn die Schuld bereits beglichen wurde.

5. Beendigung der Zwangsvollstreckung

Das Zwangsvollstreckungsverfahren endet, wenn:

  • der Gläubiger vollständig befriedigt wurde,
  • die Zwangsvollstreckung auf Antrag des Gläubigers oder von Amts wegen eingestellt wird (z. B. wegen Erfolglosigkeit der Vollstreckung),
  • der Vollstreckungstitel vom Gericht aufgehoben wird.

Die Zwangsvollstreckung nach der polnischen Zivilprozessordnung ein formalisiertes Verfahren, das eine effektive Durchsetzung von Forderungen ermöglicht. Gleichzeitig gewährleistet das Rechtssystem den Schutz der Interessen sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners und erlaubt eine Kontrolle der Vollstreckungshandlungen.

Konrad Goszyc Partner, Rechtsanwalt der Kanzlei Gorazda, Świstuń, Wątroba und Partnern Rechtsanwälte und Rechtsberater.

Konrad Goszyc

PARTNER, RECHTSANWALT

HAUPTBEREICHE DER PRAXIS Er ist auf Wirtschaftsrecht mit besonderem Schwerpunkt auf Gesellschafts...