Der Binnenmarkt der Europäischen Union erleichtert den wirtschaftlichen Austausch zwischen Unternehmen aus den Mitgliedstaaten. Wenn ein Unternehmer eine Zusammenarbeit mit einem Geschäftspartner aus einem anderen EU-Mitgliedstaat eingeht, kalkuliert er oft nicht das Risiko eines Zahlungsverzugs und die Notwendigkeit, seine Forderung in einem fremden Land durchzusetzen. Er geht von einer fairen und konfliktfreien Zusammenarbeit aus, die jedoch manchmal vor Gericht enden kann. In diesem Artikel stellen wir Ihnen die grundlegenden Herausforderungen vor, die ein Unternehmer berücksichtigen sollte, bevor er eine Klage gegen ein Unternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vornimmt.
Die bestehenden EU-Vorschriften (die ständig modifiziert und erweitert werden) sollen das Inkasso innerhalb der Mitgliedstaaten erleichtern. Es erscheinen immer wieder neue Regelungen. Trotz der langjährigen Gültigkeit einiger dieser Vorschriften handelt es sich immer noch um ein spezialisiertes und enges Rechtsgebiet, wodurch nicht nur die professionellen Bevollmächtigten, sondern auch die Gerichte der Mitgliedstaaten weiterhin dazu „lernen” und sich somit auch weiter entwickeln.
Rechtsstreit mit einem EU-Partner: Das Dilemma der Unternehmer
Zunächst sollte ein wirtschaftliches Maß in Bezug auf die Rentabilität der Einlegung von solchen Klagen berücksichtigt werden. Es geht insbesondere um die Effizienz bei der Erzielung des eingeforderten Betrags im Verhältnis zu den eventuellen Prozesskosten. Das zweite Problem liegt in der Einschätzung der faktischen Möglichkeiten, diesen Betrag zurückzuerhalten. Es geht um eine genaue Kenntnis der finanziellen Lage des Schuldners, insbesondere die Überprüfung von Befriedigungschancen aus dem gepfändeten Bankkonto des Schuldners (die Feststellung dieses Kontos).
Bei der Einleitung gerichtlicher Schritte gegen einen ausländischen Schuldner werden diese grundlegenden Herausforderungen häufig nicht berücksichtigt. Man folgt einem Schema und reicht eine Klage einfach ein. Erst die Vielzahl von Komplikationen und zusätzlichen Kosten macht uns bewusst, dass der Fall eine fortgeschrittene Herangehensweise erfordert. Es ist notwendig, sich in den verschiedenen Verfahren sicher zu bewegen, die durch die EU-Verordnungen in das nationale Recht eingeführt wurden.
Vorbereitung ist wichtig
Bevor wir die sogenannte Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im Rahmen eines typischen Rechtsstreits erhalten, bei den sich stetig Kosten ergeben und der langen Zustellungsverfahren im Ausland vorgesehen ist, sollten wir zu EU-Vorschriften nach Optimierungsmaßnahmen greifen. Insbesondere geht es um die Entscheidungen, die in speziellen Verfahren erlangt werden, die auf nationaler Ebene eingeführt wurden (diese Verfahren sind in der Regel mit niedrigeren Kosten und bestimmten Erleichterungen im Vergleich zu gewöhnlichen Zivilverfahren verbunden). Einige ermöglichen es, eine Pfändung auf dem ausländischen Bankkonto des Schuldners sowohl während des Verfahrens als auch nach dessen rechtskräftigem Abschluss zu erhalten.
Die Wahl des richtigen Vorgehens hängt zunächst von der richtigen Identifizierung der nationalen Zuständigkeit ab, dann von der Auswahl des Gerichts und der Entscheidung, ob der Fall in eines der speziellen Verfahren (Europäisches Mahnverfahren, Europäisches Verfahren für geringe Forderungen) gehört oder im gewöhnlichen Zivilverfahren geltend gemacht werden soll. Unsere Entscheidungen in Bezug auf die Wahl und den Verlauf des Verfahrens ermöglichen es in bestimmten Fällen, den Streit ohne eine materielle Entscheidung zu beenden. Dies betrifft insbesondere solche Fälle, in denen eine Fortsetzung des Verfahrens nur vor einem ausländischen Gericht möglich ist. In solchen Fällen kann die Entscheidung, das Verfahren zu beenden, kostengünstiger sein als die Beauftragung eines ausländischen Anwalts und das Eingehen zusätzlicher Kosten. Die Wahl des richtigen Verfahrens ist auch aus der Perspektive der Möglichkeit, die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zu erhalten, von Bedeutung. Die Bedingungen der bestehenden Vorschriften (mehrere Vorschriften) ermöglichen es nicht immer, einen entsprechenden Beschluss (Bestätigung) zu erlassen, der die Vollstreckbarkeit eines nationalen Vollstreckungstitels in einem anderen EU-Mitgliedsstaat bestätigt. Dazu müssen zusätzliche Anforderungen erfüllt werden, die sich aus verschiedenen Verordnungen der EG ergeben – insbesondere Nr. 805/2004, Nr. 1896/2006, Nr. 861/2007, Nr. 1215/2012 (wir lassen die besonderen Vorschriften zu z. B. Unterhaltsansprüchen beiseite).
Verifizierung eines Bankkontos und Pfändung auf dem Bankkonto des Geschäftspartners
Die Geltendmachung von Forderungen gegen einen ausländischen Geschäftspartner hängt oft von der Ermittlung seiner Bankkontodaten und Pfändung auf dem Bankkonto während des Verfahrens ab. Zu Hilfe kommt der Europäische Kontenpfändungsbeschlusses zur Sicherung von Forderungen auf dem Bankkonto des Schuldners, der durch nationale Vorschriften und die Verordnung (EG) Nr. 655/2014 geregelt wird. Nach Erfüllung der Bedingungen gemäß Art. 7 dieser Verordnung ist eine Pfändung auf dem Konto eines ausländischen Unternehmens, mit dem wir einen Rechtsstreit führen, möglich. Wichtig ist, dass dieses Rechtsinstrument nicht nur während des noch laufenden, nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zur Sicherstellung von Forderungen verwendet werden kann, sondern auch, wenn wir bereits mit einem vollstreckbaren Urteil eines nationalen Gerichts verfügen. Bevor wir also entscheiden, das Verfahren an eine ausländische Vollstreckungsbehörde zu übergeben, haben wir die Möglichkeit, Bankkonten des Schuldners festzustellen (falls wir diese nicht kennen) oder das Bankkonto zu pfänden (falls wir sie kennen würden). Informationen über ausländische Bankkonten, deren Nummern und die Banken, die sie führen, werden im Rahmen eines speziellen Verfahrens gemäß der Verordnung Nr. 655/2014 ermittelt. Es ist bemerkenswert, dass wir auf diese Weise nicht nur das Konto eines ausländischen Schuldners, sondern auch eines Schuldners mit dem Wohnsitz oder Sitz im Inland, z. B. in Polen, ermitteln und pfänden können. Die wäre den Fall, wenn wir begründete Zweifel haben, dass dieser ausländische Konten nutzt und die Vollstreckung in Polen von seinen Konten keine Ergebnisse bringt.
Sławomir Wątroba, Rechtsberater, Partner in der Kanzlei Gorazda, Świstuń, Wątroba und Partner Rechtsanwälte und Rechtsberater